Krankenakte im Prüfungsamt

Das Thüringer Hochschulgesetz wird novelliert und mit ihm das Verfahren bei Krankschreibungen. Studierendenvertreter befürchten einen Eingriff in die Privatsphäre – die FSU beruhigt.

Von Charlotte Wolff

 

Die Nase tropft, die Augen tränen und ein Hammer klopft beharrlich gegen die Schläfe beim Betreten des Hörsaals. Das Bett wäre besser, aber damit auch das Studium vorbei. Dann doch lieber die Prüfung antreten und eine miserable Note riskieren.

Mit der Veröffentlichung des Entwurfes des neuen Thüringer Hochschulgesetzes befürchten manche Studierende, dass solche Szenarien wieder aktuell werden. In der Novellierung werden nämlich auch Prüfungen und damit zusammenhängende krankheitsbedingte Rücktritte behandelt: Die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit liege als prüfungsrechtliche Entscheidung bei den Prüfungsämtern.

Befürchtungen

Es klingt wie die Vorgehensweise, die in Jena bis Ende 2014 Praxis war. Erfahrungsberichten zufolge haben Prüfungsämter Atteste mit Diagnose und ausführlichen Erklärungen des behandelnden Arztes verlangt. Vor allem bei psychischen Krankheiten wurde dieses Vorgehen als diskriminierend empfunden. Sie stellten bei jeder Krankheit für den Betroffenen einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Um überhaupt eine enstprechende Ausführung des Arztes vorlegen zu können, musste der Studierende seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden. Dr. Mariana Gärtner, Allgemeinmedizinerin in Jena, sieht das auch äußerst kritisch. „Schließlich ist die ärztliche Schweigepflicht neben dem Richterschwur das höchste Privatgut unseres Staates.“ Diese Verfahrensweise wurde Ende 2014 bis Anfang 2015 geändert. Die Privatsphäre der Studierenden wurde fortan gewahrt.

Jacob Bohé, Sprecher der Konferenz Thüringer Studierendenschaften, befürchtet, dass Prüfungsämter mit der Novelle des Hochschulgesetzes bald zu entscheiden haben, ob die Krankschreibung des behandelnden Arztes denn auch gerechtfertigt sei. Auch, weil es an der TU Ilmenau und den Erfurter Hochschulen bereits so sei. Es könne demnach passieren, dass eine Prüfung aufgrund eines Nichterscheinens als durchgefallen gilt, wenn die Krankschreibung im Nachhinein nicht akzeptiert wurde.

„An der Praxis ändert sich nichts.“

Dr. Stefanie Buchmann, stellvertretende Leiterin des Rechtsamtes der Universität, beruhigt: In Jena werde an dem seit Ende 2014 geltenden Grundsatz auch mit dem neuen Gesetzentwurf nichts geändert. Im neuen Absatz werde eine Rechtssicherheit genannt mit der die jetzt geregelte Ermächtigungsgrundlage der Prüfungsämter gemeint sei, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen als Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen anzuerkennen.

„Rein juristisch“, so Elke Netz, Leiterin des Aspas, „ist eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein qualifiziertes Attest, da der Studierende mit der Universität in keinem Arbeitsverhältnis steht.“ Die Aufgabe der Prüfungsämter liege also nicht darin, den medizinischen Grund der Krankschreibung zu verifizieren. „Wir wollen gar nicht wissen, ob der Studierende Kopfschmerzen, Fieber oder anderes hatte.“ Vielmehr gehe es darum, die Daten der Krankschreibung mit denen der Prüfung abzugleichen, und hier auf Belastungen und Leistungsminderungen zu achten.

Ein amtsärztliches Attest, welches den Studierenden auch Geld kostet, sei, so Buchmann, laut Gesetzentwurf nur in Ausnahmefällen zu verlangen. Das könne auf Staatsexamensprüfungen oder auf extreme Wiederholungsfälle zutreffen. Auch hier sind keine genauen Angaben gefordert. Amtsärzte und Prüfungsämter haben gemeinsam drei Kategorien entwickelt, die als Angabe ausreichen: Mäßig, wenig oder deutlich eingeschränkt.

Sollte im Einzelfall doch nach Symptomen gefragt werden,soll die Prüfungseinschränkung eingeschätzt werden. Breche ein Studierender sich beispielsweise den Arm, könne er eine mündliche Prüfung ablegen, wohingegen eine Sportprüfung nicht möglich sei. „Mit einem gebrochenen Arm turnt es sich schlecht.“ Deshalb sei eine Krankschreibung erforderlich. Frau Netz betont, dass Studierenden durch die Differenzierung geholfen werden kann. Ausnahmefälle, in denen nach konkreten Angaben gefragt werde, können noch bei Anträgen auf einen Nachteilsausgleich auftreten, so Netz. Es sei anders kaum möglich einzuschätzen, wie dieser Ausgleich aussehen sollte, wie viel Schreibzeitverlängerung angebracht ist.

Weite Formulierung

Von Seiten der Universität wird also versichert, die Privatsphäre der Studierenden auch weiterhin zu wahren – auch sollte der Gesetzesentwurf so beschlossen werden. Die offenen Formulierungen, die Studierende problematisch sehen, weil sie zu ihren Ungunsten ausgelegt werden können, sieht Buchmann eher als Vorteil. „Glücklicherweise ist der Wortlaut in Paragraf 48 Absatz 12 sehr weit gefasst.“ Es sei festgehalten, dass die Hochschulen individuell in ihren Prüfungsordnungen regeln können, was genau ihnen als Prüfungsentschuldigung reicht. In Jena also die einfache ärztliche Krankschreibung. Die Studierenden holen sich ihren gelben Zettel und reichen ihn wie gewohnt beim Prüfungsamt ein. Wer ins Bett gehört, bleibt im Bett.

Foto: Charlotte Wolff
Allgemein

Schreibe einen Kommentar

*