Explain it like I’m five: Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Zeitpunkt verpasst, zu dem ihr noch Basiswissen zu einem
Thema nebenbei hättet aufschnappen können und jetzt zu feige, um nachzufragen?

Gefragt hat: Tarek Barkouni
Ihm geantwortet hat: Hanna Weyrich, vom Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht

Was ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG)?
Es soll Hasskriminalität im Internet eindämmen. Die umfasst zum einen Beleidigungsdelikte, Verleumdungen oder staatsgefährdende Taten wie Volksverhetzung. Aber auch Fakenews werden unter bestimmten Umständen darunter fallen.

Wie soll das erreicht werden?
Das Gesetz verpflichtet bestimmte soziale Netzwerke ein Meldeverfahren einzurichten, mit dem betroffene Personen Inhalte melden können. Die Netzwerke müssen dann prüfen, ob rechtswidrige Inhalte vorliegen und offenkundig rechtswidrige Inhalte dann innerhalb von 24 Stunden löschen. Ansonsten haben sie sieben Tage Zeit, die Beschwerde zu prüfen. Neu ist, dass Kopien des Inhaltes vom Netzwerk aktiv gesucht und ebenfalls gelöscht werden müssen. Betroffene müssen nicht jede Kopie separat melden.

Das klingt doch gut. Wo ist der Haken?
Staatsaufgaben werden hier privatisiert. Eigentlich ist es nämlich Sache des Gerichtes zu bestimmen, ob beispielsweise eine Beleidigung vorliegt. Das wird in die Hände der sozialen Netzwerke gelegt. Außerdem besteht die Gefahr, dass durch die Androhung hoher Bußgelder überreguliert und lieber großzügig gelöscht wird, statt im Hinblick auf die Meinungsfreiheit kritisch abzuwägen.

Ist denn nicht klar definiert, was zu löschen ist?
Im Gesetz selbst ist ein Katalog relevanter Taten aufgezählt. Aber wie man am Fall Böhmermann gesehen hat, ist es oft strittig, was am Ende strafrechtlich als Beleidigung gilt.

Welche Netzwerke werden vom NetzDG betroffen sein?
Es gilt für soziale Netzwerke mit Gewinnerzielungsabsicht und über zwei Millionen Nutzern. Facebook und Twitter würden auf jeden Fall in die Pflicht genommen. Kleinere oder thematisch spezifische Netzwerke, wie beispielsweise Xing, jedoch nicht. Die Online-Seiten von Zeitungen, in deren Kommentarbereichen teilweise auch massiv unter der Gürtellinie kommentiert wird, sind ebenfalls nicht betroffen. Der im Gesetzentwurf geregelte Auskunftsanspruch gilt aber für alle.

Welcher Auskunftsanspruch?
Der Entwurf sieht vor, das Telemediengesetz dahingehend zu ändern, dass auch Personen, die von Hasskriminalität betroffen sind, ein Auskunftsrecht bekommen. Sie können so die Daten des Täters von den sozialen Netzwerken erfahren und gegebenenfalls zivilrechtlich gegen ihn vorgehen. Das wird auch kritisiert, da hochsensible Daten weitergebeben werden, ohne dass der Sachverhalt von einem Gericht beurteilt wird.

Müsste dann beispielsweise Spiegel-Online Nutzerdaten weitergeben?
Grundsätzlich gilt das Telemediengesetz für nahezu alle Internetangebote, also beispielsweise auch Onlineshops. Wenn sich jemand durch Bewertungen verleumdet fühlt, wäre es denkbar, dass diese die Daten des Nutzers herausgeben müssen. Man müsste natürlich schon ausfallender werden, aber wenn Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen, muss man unter Umständen mit Post vom Anwalt rechnen.

Zeichnung: Sophie Albrecht
Allgemein

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