Angehende Jurist:innen werden während des Studiums kaum zu Sexualdelikten geschult. An der FSU sieht das nicht anders aus – trotz immer mehr verzeichneten Sexualdelikten.
Text von Karolin Wittschirk
Foto von Dario Holz
Illustration von Rosa Wentsch
Die polizeiliche Kriminalstatistik aus dem vergangenen Jahr verzeichnet 131.335 registrierte Sexualdelikte in Deutschland, die Dunkelziffer dürfte deutlich höher sein. Besonders alarmierend: Die Zahl der Vergewaltigungen, sexuellen Nötigungen und sexuellen Übergriffe im besonders schweren Fall einschließlich Todesfolge stieg innerhalb eines Jahres um 8,5 Prozent auf 14.454 Fälle. Seit 2018 hat sich die Zahl der registrierten Vergewaltigungen sogar um rund 72 Prozent erhöht. Auch die registrierten Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte bewegen sich auf einem hohen Niveau.
Angesichts dieser Fallzahlen stellt sich die Frage, wie angehende Jurist:innen auf diese Delikte vorbereitet werden. Die Antwort überrascht: Obwohl Sexualstraftaten einen festen Bestandteil der strafrechtlichen Praxis bilden, gehört das Sexualstrafrecht bundesweit nicht zum examensrelevanten Pflichtstoff des Jura- beziehungsweise Rechtswissenschaftsstudiums. Wie intensiv Studierende sich mit diesem Rechtsgebiet beschäftigen, hängt deshalb von ihrer eigenen Lerninitiative und der jeweiligen Universität ab. Denn an vielen Fakultäten kommt das Sexualstrafrecht während des gesamten Studiums kaum oder gar nicht im Lehrplan vor, an anderen existieren einzelne Seminare oder Schwerpunktveranstaltungen. Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht.
Trotz Praxisrelevanz gravierende Lehrplanlücken
Auch an der FSU ist Sexualstrafrecht kein Bestandteil des Pflichtstoffs. Edward Schramm, Professor für Strafrecht an der FSU, erläutert, dass das Thema in seiner Vorlesung Strafrecht – Besonderer Teil lediglich kurz angesprochen werde – etwa zwanzig Minuten lang, obwohl es nicht zum Prüfungsstoff gehört. Ihm sei es dennoch wichtig, Studierende zumindest einmal mit der Materie in Berührung zu bringen.
Immerhin wird das Thema im Schwerpunktbereich punktuell vertieft. So veranstaltete Schramm bereits ein vollständiges Seminar zum Sexualstrafrecht, dessen Beiträge später in einer Sonderausgabe der Kriminalpolitischen Zeitschrift veröffentlicht wurden. Auch in jüngster Zeit beschäftigten sich Seminare mit aktuellen sexualstrafrechtlichen Fragestellungen wie zum Beispiel der Strafbarkeit von Catcalling, Femiziden oder Regelungslücken beim Einsatz von K.-o.-Tropfen.
Darüber hinaus entstanden an seinem Lehrstuhl Dissertationen zu sexualstrafrechtlichen Themen. Besonders große Aufmerksamkeit erhielt die Dissertation von Ronja Sanow zur Strafbarkeit voyeuristischer Bildaufnahmen. Der von ihr entwickelte Gesetzesvorschlag zur bildbasierten sexualisierten Gewalt fand später sogar Eingang in einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen.

Ronja Sanow promovierte 2025 an der FSU, legte im Mai 2026 ihr zweites Staatsexamen ab und arbeitet seit Juli 2026 als Staatsanwältin in der Abteilung für Sexualstraftaten bei der Staatsanwaltschaft Gera.
Rückblickend beschreibt sie ihre eigene Ausbildung als lückenhaft. Inhalte zum Sexualstrafrecht habe sie während ihres Studiums nicht in einer Vorlesung behandelt. Selbst im strafrechtlichen Schwerpunkt der Kriminalwissenschaften habe es nur wenige Berührungspunkte gegeben. Zwar seien allgemeine Straftheorien oder kriminologische Modelle auch auf Sexualdelikte anwendbar, das Sexualstrafrecht selbst habe jedoch keine zentrale Rolle gespielt.
Angesichts ihrer heutigen beruflichen Tätigkeit hält sie diese Lücke für problematisch: „Ich denke, es wäre wichtig, dass das Sexualstrafrecht mit in den Lehrplan aufgenommen wird, da Sexualdelikte in der Praxis der Strafverfolgung eine große Rolle spielen. Es wäre also gut, wenn es überhaupt die Möglichkeit gibt, darin Veranstaltungen zu besuchen“, erklärt Sanow.
Gleichzeitig weist sie auf ein strukturelles Problem hin: Der juristische Prüfungsstoff sei bereits enorm umfangreich. Würde Sexualstrafrecht verpflichtend aufgenommen, müsse an anderer Stelle Stoff reduziert werden. Aus ihrer Sicht brauche es deshalb eine grundsätzliche Reform der juristischen Examensinhalte statt einer bloßen Erweiterung.
Studierende erleben Defizit selbst
Dass das Sexualstrafrecht im Studium kaum vorkommt, bestätigt auch Student Jasper, der sich derzeit im achten Semester an der FSU befindet.
Nach seiner Erinnerung sei § 177 StGB (sexuellen Übergriff, Nötigung und Vergewaltigung betreffend) erstmals im dritten Semester kurz erwähnt worden – allerdings lediglich im Zusammenhang mit einem anderen Themenkomplex. Auch bei der Behandlung der Mordmerkmale (§ 211 StGB) sei das Thema nur am Rande gestreift worden. „Das Sexualstrafrecht als solches wurde in den Vorlesungen aber gar nicht behandelt“, sagt er.
Auch Emma*, ebenfalls im achten Semester, berichtet, dass in den Arbeitsgemeinschaften, in denen Studierende der FSU anhand von rund 15 bis 20 Fällen pro Semester gemeinsam die praktische Fallbearbeitung üben, Sexualdelikte nach ihrer Erfahrung nie Gegenstand gewesen seien. „Man muss schon wirklich suchen, um überhaupt in einem Standardlektüre-Lehrbuch einen Eintrag zum Sexualstrafrecht zu finden“, sagt sie. Diese würden nur auf den Pflichtstoff des Studiums ausgelegt sein.
Ihrer Erfahrung nach spiele der gesamte Bereich im Studium bisher nahezu keine Rolle, obwohl die praktische Bedeutung offensichtlich sei. In Klausuren, die sie mitschrieb, kam das Sexualstrafrecht praktisch überhaupt nicht vor. Lediglich im Schwerpunkt oder im Rahmen einzelner Seminare könne das Thema vereinzelt behandelt werden.
Warum fehlt das Sexualstrafrecht?
Warum Sexualstrafrecht bis heute kaum Gegenstand von Vorlesungen und Examensklausuren ist, lässt sich nicht eindeutig beantworten. Sanow vermutet mehrere Ursachen.
Zum einen sei Sexualstrafrecht schlicht kein examensrelevanter Stoff. Was nicht geprüft werde, spiele in der universitären Ausbildung häufig nur eine untergeordnete Rolle. Zum anderen sieht sie historische Gründe. Das Sexualstrafrecht diente ursprünglich nicht dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, sondern vor allem dem Schutz der sogenannten „Sittlichkeit“. Über Jahrzehnte standen moralische Vorstellungen im Mittelpunkt des Strafrechts. Obwohl sich das Sexualstrafrecht inzwischen grundlegend gewandelt habe, wirken gesellschaftliche Tabus und Hemmungen möglicherweise bis heute nach.
Hinzu komme die besondere Sensibilität des Themenfeldes. Inhalte einer Vorlesung könnten Betroffene sexueller Gewalt emotional belasten oder triggern. Auch dies könne dazu beitragen, dass Lehrende dem Thema bislang eher zurückhaltend begegnen.
Erste Schritte in Jena
Diese Zurückhaltung könnte sich an der Universität Jena künftig ändern.
Gemeinsam mit Professor Schramm plant Ronja Sanow derzeit eine eigene Vorlesung zum Sexualstrafrecht. Die Veranstaltung ist für 2028 angedacht.
Inhaltlich soll die Vorlesung nach bisherigen Überlegungen die zentralen Delikte des Sexualstrafrechts behandeln – darunter sexueller Missbrauch und Übergriff, Vergewaltigung, Pornografiedelikte, sexuelle Belästigung und Upskirting. Ergänzt werden sollen diese durch die geschichtliche Entwicklung des Sexualstrafrechts, aktuelle kriminalpolitische Debatten sowie kriminologische Aspekte. Dass eine solche Lehrveranstaltung überhaupt entsteht, ist Ausdruck der aktuellen Diskussion über die Rolle des Sexualstrafrechts in der juristischen Ausbildung.
Steigende Fallzahlen, überfrachteter Pflichtstoff
Die steigenden Sexualdelikt-Fallzahlen zeigen, dass das Sexualstrafrecht längst kein Randgebiet des Strafrechts ist. Gleichzeitig spiegelt sich diese Entwicklung bislang kaum in der juristischen Ausbildung wider. Befürworter:innen einer Reform wie der Deutsche Juristinnenbund argumentieren deshalb, dass angehende Jurist:innen frühzeitig mit einem Rechtsgebiet vertraut gemacht werden sollten, das von erheblicher Bedeutung ist. Neue Phänomene wie bildbasierte sexualisierte Gewalt oder digitale Übergriffe unterstreichen zusätzlich den Reformbedarf.
Dem steht die Sorge gegenüber, den ohnehin überfrachteten Pflichtstoff weiter auszudehnen. Soll Sexualstrafrecht künftig verpflichtender Bestandteil des Studiums werden, dürfte dies nur im Rahmen einer umfassenderen Reform des juristischen Examens gelingen.
Dieser Text erschien im Akrützel 461.

